Agreements

Vereinbarung Über Eine Zusammenarbeit Zwischen der São Paulo Research Foundation und der Universität Hamburg

Die SAO PAULO RESEARCH FOUNDATION [Stiftung für wissenschaftliche Forschung des brasilianischen Bundesstaates São Paulo], errichtet durch Gesetz Nr. 5.918 vom 18. Oktober 1960 und mit Sitz unter der Anschrift Rua Pio XI, 1500, Alto da Lapa, São Paulo, SP [Brasilien], eingetragen im staatlichen Verzeichnis der steuerpflichtigen juristischen Personen CNPJ/MF unter der Nr. 43.828.151/0001-45, wobei letztere Angabe nach Art. 11 Buchst. a des Gesetzes Nr. 5.918 i. V. m. der durch Erlass Nr. 40.132 vom 23. Mai 1962 gebilligten Generalklausel erfolgt, die obige Stiftung vertreten durch ihren Präsidenten, Herrn Prof. JOSÉ GOLDEMBERG, und in Ausübung der ihr gemäß Erlass des Gouverneurs des Bundesstaates von São Paulo, letzterer am 22. August 2015 im Amtsblatt des Bundesstaates veröffentlicht, übertragenen Befugnisse handelnd, nachfolgend bezeichnet als FAPESP, und die UNIVERSITÄT HAMBURG, eine Hochschule mit Sitz unter der Anschrift Mittelweg 177, 22303 Hamburg, Deutschland, diese vertreten durch ihren Präsidenten, Herrn Univ.-Prof. DIETER LENZEN, und nachfolgend bezeichnet als UHH, wobei beide obigen Einrichtungen zusammen auch als "Parteien" bezeichnet werden,

vereinbaren hiermit IM HINBLICK AUF die Bedeutung der Begründung und Entwicklung einer Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technischen Forschung zwischen der Universität Hamburg, Deutschland, einerseits und dem Bundesstaat São Paulo, Brasilien, andererseits sowie in dem Bestreben, eine solche Zusammenarbeit nach den Grundsätzen der Gleichstellung und zum beiderseitigen Nutzen zu stärken,

IM HINBLICK AUF die Notwendigkeit, die Beziehungen der Wissenschaftler beider Länder zu stärken und neue Formen der Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Forschungszentren zu entwickeln,

IN DEM BESTREBEN, auf Gebieten, die für beide Parteien von vorrangigem Interesse sind, Initiativen für eine Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und in der Entwicklung neuer Technologien auf den Weg zu bringen und so die bilaterale Zusammenarbeit zu stärken,

das Folgende:

1. Zweck

Mittels der vorliegenden Kooperationsvereinbarung beabsichtigen die Parteien, eine Zusammenarbeit von Forschern der Universität Hamburg, Deutschland, einerseits, und des Bundesstaats São Paulo, Brasilien, andererseits, auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technik durch die Finanzierung von gemeinschaftlich durchzuführenden Forschungsprojekten zu realisieren.

2. Formen der Zusammenarbeit

Die Parteien werden sich unter Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen und unter Einhaltung der einschlägigen inländischen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften für eine solche Art der Zusammenarbeit unter anderem durch folgende Maßnahmen einsetzen:

a) Die Durchführung gemeinschaftlicher Forschungsvorhaben zu Fragen von gemeinsamem Interesse unter Austausch des beiderseitigen Wissens und von Arbeitsergebnissen,

b) die Organisation von Seminaren zu Themen der Wissenschaft und Technik, Workshops zu besonderen Fachthemen, von Symposien und sonstigen dem beiderseitigen Interesse entsprechenden Zusammentreffen von Wissenschaftlern, um einen Austausch zwischen den für beide Parteien relevanten Einrichtungen und Forschergruppen herzustellen, und zwar mit dem Ziel der Untersuchung und Feststellung von Bereichen einer zukünftigen Zusammenarbeit,

c) die Förderung von Aktivitäten im Bereich des wissenschaftlichen Austausches, welche den Boden für die Entwicklung gemeinschaftlicher Forschungsvorhaben von Forschergruppen aus dem Bundesstaat São Paulo und von der Universität Hamburg bereiten sollen, darunter insbesondere gegenseitige Besuche von Wissenschaftlern sowie Workshops und bilaterale Seminare zu wissenschaftlichen Themen.

(i) Im Zusammenhang mit dem Austausch auf dem Gebiet der Wissenschaft werden die Parteien Anträge und Einreichungen prüfen, die die Grundlage für Anträge auf Durchführung gemeinschaftlicher Forschungsvorhaben bilden sollen.

3. Bereiche der wissenschaftlichen Zusammenarbeit

Die oben unter dem zuerst genannten Punkt erwähnten Aktivitäten sind grundsätzlich auf allen Wissensgebieten zu entwickeln. Der Verwaltungsausschuss kann im Zusammenhang mit Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen für Forschungsvorhaben Gebiete von besonderem Interesse angeben.

4. Umsetzung

a) Die Parteien werden gemäß Vertragsziffer 2 in ihrem Land und im Rahmen ihres jeweiligen Budgets unter Beachtung der wissenschaftlichen Relevanz und nach Maßgabe des nationalen Rechts einen oder mehrere Projektpläne aufstellen.

b) Die Parteien werden zwei, d. h. aus jeder Einrichtung jeweils eine/n Vertreter/in bestellen, die zusammen einen Gemeinsamen Verwaltungsausschuss (Joint Steering Committee) bilden, welcher für die Durchführung der vorliegenden Vereinbarung und für das Ausarbeiten von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen für Forschungsvorhaben verantwortlich ist.

c) Für die Vorbereitung von Aktivitäten können die Parteien durch entsprechende vertragliche Vereinbarung die jeweils geeignetsten Vorgehensweisen vorsehen, darunter Maßnahmen wie Treffen von Delegationen, Workshops, die Führung von Schriftverkehr und sonstige Maßnahmen.

d) Beide Parteien nehmen jeweils Einreichungen zu Vorschlägen für Forschungsvorhaben entgegen, und sie prüfen diese nach ihren jeweiligen einrichtungseigenen Kriterien und den für sie geltenden Vorschriften. Nach Prüfung der Vorschläge für Forschungsvorhaben entscheiden die Parteien im Rahmen einer Besprechung, welche Vorschläge eine Unterstützung erhalten.

e) Die Parteien können gemeinsame Verfahren für die Einreichung und Prüfung von Vorschlägen zu Forschungsvorhaben einrichten, sofern hierfür ein beiderseitiges Interesse besteht und der Gemeinsame Verwaltungsausschuss (Joint Steering Committee) dies so beschließt.

5. Finanzierung

a) In Bezug auf jedes bewilligte Forschungsvorhaben übernimmt die Universität Hamburg die Finanzierung der Forschergruppen der Universität Hamburg, während die FAPESP die Finanzierung der Forschergruppen aus dem Bundesstaat São Paulo, Brasilien, übernimmt; dies geschieht jeweils gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen und Rechtsvorschriften sowie im Rahmen des verfügbaren Budgets.

b) Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss (Joint Steering Committee) legt für jeden Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für Forschungsvorhaben den zur Finanzierung eines gemeinschaftlichen Forschungsvorhabens zur Verfügung stehenden Betrag fest.

6. Geistiges Eigentum

a) Die Parteien sind sich darüber einig, dass immer dann, wenn aus Aktivitäten, die auf der Grundlage der vorliegenden Vereinbarung entfaltet werden, kommerziell werthaltige Produkte und Gegenstände des geistigen Eigentums hervorgehen, diese den zum gegebenen Zeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen unterliegen. Die Teilnehmer sind außerdem gehalten, die geistiges Eigentum betreffenden Richtlinien derjenigen Partei zu beachten und einzuhalten, die für die Finanzierung der jeweiligen Forschergruppe verantwortlich ist.

b) Für den Fall, dass es zu einer Mitinhaberschaft an Rechten an und in Bezug auf Gegenstände(n) des geistigen Eigentums kommt, werden die betreffenden Parteien sich redlich darum bemühen, eine Mitinhaberschaftsvereinbarung abzuschließen, die die Zuordnung von Rechten und die Bedingungen für die Ausübung von gemeinschaftlichen Rechten regelt, wobei die jeweiligen Beiträge der Parteien zu berücksichtigen sind.

7. Laufzeit

Die vorliegende Vereinbarung ist für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren seit dem Tag ihrer Unterzeichnung gültig, und sie kann von den Parteien durch eine schriftliche Nachtragsvereinbarung verlängert werden.

Beide Parteien sind berechtigt, die vorliegende Vereinbarung unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber der jeweils anderen Partei zu kündigen.

Die Kündigung der vorliegenden Vereinbarung lässt die Durchführung von bereits bewilligten oder begonnenen Vorhaben und Programmen unberührt, wobei den Parteien in diesem Fall das jeweilige Budget für die Vorhaben und Programme für deren Gültigkeitsdauer erhalten bleibt.

8. Anzeigen, Mitteilungen und Erklärungen

Sämtliche etwaigen Anzeigen, Mitteilungen und Erklärungen, die der einen Partei von der jeweils anderen Partei zuzustellen sind, bedürfen der Schriftform, und sie sind an die folgenden Anschriften zu richten:

(a) FAPESP:
Rua Pio XI, 1500 – Alto da Lapa
CEP 05468-901 – São Paulo / SP – Brasil
E-Mail: dc@fapesp.br
Attn. Scientific Director

(b) Universität Hamburg:
Mittelweg 177, 22303 Hamburg, DEUTSCHLAND
E-Mail:
Abt. Internationales, Referat Partnerschaftsmanagement (Ref. 51)

9. Vertragsänderungen

Die vorliegende Vereinbarung kann von den Parteien einvernehmlich durch Nachtrags- bzw. Änderungsvereinbarung geändert werden.

10. Schlussbestimmungen

a) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, trägt jede Partei die ihr durch ihren Beitrag zu Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen für Forschungsvorhaben entstehenden Verwaltungskosten selbst.

b) Die vorliegende Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Geldern im Budget der jeweiligen Partei, und für sie gelten die jeweils einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften des betreffenden Landes.

c) Die Parteien haben bei der Finanzierung von Forschungsvorhaben gemäß der vorliegenden Vereinbarung die jeweils höchstmöglichen ethischen und rechtlichen Maßstäbe einzuhalten.

d) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vorliegende Vereinbarung unter der Voraussetzung eines beiderseitigen guten Willens zustande kommt, sodass etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung der vorliegenden Vereinbarung sowie der Einhaltung von Rechtsvorschriften einvernehmlich durch schriftliche Vereinbarung beizulegen sind. Für den Fall, dass die Parteien zu keiner Einigung gelangen, endet die vorliegende Vereinbarung durch etwaigen Ausspruch einer Kündigung, ohne dass die eine oder andere Partei hierfür haftbar gemacht werden kann, wobei die Parteien sich jedoch darüber zu einigen haben, wie die Maßnahmen oder Vorhaben, die sich zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bei der einen oder anderen Partei bereits in Umsetzung befinden, abgeschlossen werden.

Unterzeichnet und ausgefertigt am ____/____/_______ als englische, deutsche und portugiesische Sprachfassungen in je zwei Exemplaren, wobei alle Vertragsurkunden gleichermaßen Originale sind.
 

FAPESP

José Goldemberg – Präsident

UNIVERSITÄT HAMBURG

Univ.-Prof. Dieter Lenzen – Präsident